Mittwoch, 15. Juni 2016

Privatabrechnung Zahnmediziner bzw. Zahnarzt nach GOZ

Rechnungslegung / Abrechnung bzw. Privatliquidation nach GOZ für Zahnärzte, Zahnmediziner oder Zahnarztpraxen

Unsere Privatliquidation nach Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) auf Basis der Rechtsgrundlage für den Erlass § 15 Zahnheilkundegesetz. Reine Privatzahnärzte, die keine Kassenzulassung haben und daher auch nicht an der vertragszahnärztlichen Abrechnung teilnehmen, rechnen ausschließlich nach den Vorschriften der GOZ erstellten Privatliquidationen ab. Die GOZ ist für alle vertragszahnärztlichen Zahnärzte in Deutschland bei der Abrechnung bindend und gilt seit 1987 als neue Gebührenordnung zum Ersatz der BUGO-Z. 2008 legte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Referentenentwurf mit Begründungen für eine neue GOZ vor. Der Entwurf wurde allerdings von der großen Koalition nicht weiter verfolgt. Nach der Bundestagswahl 2009 wurde eine Arbeitsgruppe aus BMG, Bundeszahnärztekammer und Verband der privaten Krankenversicherung eingerichtet, die die Arbeiten an einer GOZ-Reform wieder aufnahm. Am 24. März 2011 legte das BMG erneut einen Referentenentwurf vor, der schließlich zum 1. Januar 2012 in Kraft trat.

Ärgerlich bis existensgefährdend: Zahlungsausfälle bei Ihnen als Zahnmediziner

Seit über 25 Jahren beschäftigen wir uns mit der Abrechnung von Medizinern und stellen dabei fest, dass die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls, vor allem bei den hohen Kosten der Zahnmedizin, fast jährlich zunimmt. Eine Zahnarztpraxis ist auf einen reibungslosen Liquiditätsstrom angewiesen - Sie als Zahnarzt haben besseres zu tun, als Ihrem Geld hinterher zu laufen. Wir bieten Ihnen im Rahmen unserer Privatliquidation auf Wunsch eine kostenfreie Bonitätsprüfung der Patienten an, damit die Abrechnung Ihrer Zahnarztpraxis reibungslos verläuft.

Ihr Vorteil: Rechtskonforme Abrechnung zur Privatliquidation

Natürlich ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen nach dem fünften Sozialgesetzbuch durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab geregelt, gemäß § 87 Abs. 2 SGB V. Die Abrechnung erfolgt hier nicht gegenüber den Versicherten, sondern über die Kassenärztliche Vereinigung mit der gesetzlichen Krankenversicherung.

Vorteile für Ihre Patienten: Sie als Zahnmediziner können bei der Finanzierung helfen 

Wir verfügen über ausgesprochen gute Kontakte zu unserer hauseigenen Bank: Die Abrechnungssumme für eine Behndlung innerhalb der Zahnmedizin kann für Patienten zu einer finanziellen Herausforderung werden und im schlimmsten Fall muss der Patient die Behandlung verschieben oder ganz absagen. Sie können mit uns die Ratenzahlung für Patienten anbieten - und das mit Cash- Direkt über unsere hauseigene Bank. Wir ermöglichen eine Ratenzahlung mit bis zu 48 Monaten Laufzeit. In Ihrer Zahnarztpraxis können Sie gerne einen diesbezüglichen Infoflyer auslegen, den wir Ihnen zur Verfügung stellen - für ein Zahnmediziner mit eigener Zahnarztpraxis ein wirklicher Wettbewerbsvorteil im Kampf um die Privatpatienten.