Abrechnung von IGeL- Leistungen mit dem Kölner Aberchnungsdienst

Dies gilt insbesondere für Leistungen, die nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Richtlinien nach § 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden, weil sie über das vom Gesetzgeber definierte Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Patientenversorgung hinausgehen. Man spricht hier von der Übermaßbehandlung.
Abrechnung direkt mit dem Patienten oder mit der Krankenversicherung?
IGeL können von Ärzten in Deutschland gegenüber gesetzlich versicherten Patienten nur im Rahmen einer Privatbehandlung gegen Abrechnung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde, gemäß § 18 Absatz 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte. Die Abrechnung richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Manche gesetzliche Krankenkassen bezahlen bestimmte IGeL auch, obwohl sie nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören oder sie bieten diese Leistungen im Rahmen privater Zusatzversicherungen an. Die Abrechnung erfolgt dann mit der Krankenkasse.